1) Hat die Vergabekammer - trotz Antrags - nicht über die Erstattung von Auslagen nach § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entschieden, ist eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde unstatthaft; § 116 Abs. 2 GWB findet keine analoge Anwendung; ebensowenig § 75 VwGO.
2) Der Streitwert einer solchen sofortigen Beschwerde richtet sich nach der Höhe der Auslagen, deren Erstattung der Beschwerdeführer zu erhalten versucht.
3) Die Vergabekammer hat von Amts wegen über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch einen Beigeladenen zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung ausnahmsweise nicht zusammen mit der Hauptsacheentscheidung kann sie nachgeholt werden.
4) a) Zur Frage, ob die Billigkeit der Erstattung, von Auslagen der Beigeladenen eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ist; der Senat neigt dazu, die Frage zu verneinen (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10).
b) Zur Frage, ob die Vergabekammer zwingend über die Frage der Erstattung von Auslagen der Beigeladenen entscheiden muss.