Zur Frage, ob im Einzelfall ein Architektenvertrag abgeschlossen wurde oder nur Akquisetätigkeiten vorlagen: OLG Celle, Urteil vom 26.10.11, Az.: 14 U 54/11

1. Das Zustandekommen eines Architektenvertrages richtet sich nicht nach der HOAI, sondern nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts.

2. Das Erbringen von Leistungen seitens des Architekten bis hin zur Leistungsphase 4 des § 15 HOAI a. F. kann im Einzelfall als unentgeltliche Akquise einzustufen sein, wenn sich ein entsprechender Parteiwille aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt.

3. Im Ausnahmefall k a n n die isolierte entgeltliche Beauftragung des Architekten mit den Arbeiten aus Leistungsphase 4 nach § 15 HOAI in Betracht kommen, obwohl die Leistungen aus den Phasen 1 - 3 ebenfalls erbracht und regelmäßig als notwendige Vorarbeiten für die Beantragung der Baugenehmigung einzustufen sind.

4. Aus der Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht erden und ggf. auch entgegengenommen werden, kann der Architekt nicht ohne weiteres Honoraransprüche herleiten. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen bis hin zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) noch in den Bereich der nicht vergütungspflichtigen Akquise fallen können.

Das Verwaltungsgericht Berlin entscheidet erneut für Sportwetten und gegen das derzeitige Monopol (VG Berlin Bechluss vom 22.09.2011 Az.: 35 L 344.11)

Das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin stellt unverändert eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit und der grundrechtlichen Berufsfreiheit der privaten Sportwett-Vermittler dar (Bestätigung und Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2011 - 8 C 12/10 - und vom 1. Juni 2011 - 8 C 2/10 -; entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Januar  2011- OVG 1 S 221.10 - und vom 14. September  2011 - OVG 1 S 115.11 -).

Das staatliche Wettmonopol verstößt in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV.

Die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in einer Wettannahmestelle ist keine solche "im Internet".

Drittstaatsangehörige können sich zwar nicht auf die Berufsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit, wohl aber auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit berufen.

Vergabe von Postdienstleitungen: VK Sachsen: Beschluss vom 01.06.2011 - 1/SVK/019-11, 1SVK01911

1. Eine angebotsausschließende Mischkalkulation liegt bei der Beförderung von Postdienstleitungen vor, wenn ein Bieter die in gesonderten Positionen auszuweisenden Kosten für Frankierung und Abholung in den Portopreis mit einkalkuliert.

2. Der Nachweis einer Mischkalkulation ist geführt, wenn ein Bieter selbst eingesteht, dass einzeln auszuweisende Kosten in einer anderen Position enthalten sind.

Schrottimmobilie: Arglistige Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovisionen (BGH: Urteil vom 31.05.2011 - XI ZR 190/08)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 20 mwN). Wie der BGH mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die Kenntnis der Beklagten von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.

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