Entwurf eines Gesetzes zur Verabschiedung eines Vergabegesetzes und Aufhebung von Teilen des Mittelstandsförderungsgesetzes (Landesvergabegesetz – LVG LSA) Landesvergabegesetz Sachsen ( Drucksache 6/644 vom 08.12.2011)

Das Gesetz zur Verabschiedung eines Vergabegesetzes und Aufhebung von Teilen des Mittelstandsförderungsgesetzes (Landesvergabegesetz – LVG LSA) (Landesvergabegesetz Sachsen) definiert, wie im Vergabeverfahren die Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge zu handhaben sind. Durch die bei der Vergabeentscheidung einheitlich anzulegende Berücksichtigung der sozialen Kriterien wirkt das Gesetz Wettbewerbsverzerrungen entgegen.

Im Wesentlichen enthält das Gesetz die im Folgenden beschriebenen Regelungsschwerpunkte:

  • die Einhaltung der nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Entgelte und der im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs zu zahlenden Tariflöhne,
  • die Gewährleistung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit,
  • die Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit,
  • Zwangsarbeit sowie die Beachtung anderer Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation,
  • die Berücksichtigung der beruflichen Erstausbildung und von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern,
  • die umweltverträgliche Beschaffung,
  • den Nachunternehmereinsatz und
  • die Gewährleistung eines Rechtsschutzes für nicht berücksichtigte Bieter unterhalb der EU- Schwellenwerte.

Transparency Deutschland stellt anläßlich der auslaufenden Wertgrenzenerlasse für Vergabeverfahren einen umfassenden Forderungskatalog zum Thema "Vergaberecht und Korruptionsbekämpfung" vor

Transparency Deutschland stellte anlässlich der Ende des Jahres in den Bundesländern auslaufenden Wertgrenzenerlasse erstmals einen umfassenden Forderungskatalog zum Thema "Vergaberecht und Korruptionsbekämpfung" vor. Transparency spricht sich darin unter anderem entschieden für eine Rückkehr zu den alten Wertgrenzen aus, um das Korruptionsrisiko bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu minimieren. Die Wertgrenzen waren in Bund und Ländern angehoben worden, um Auftragsvergaben zu erleichtern und die Wirtschaftskrise zu überbrücken. Damit ist für Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von einer Millionen Euro keine öffentliche Ausschreibung notwendig.
Für öffentliche Auftraggeber, wie auch für an öffentlichen Aufträgen interessierte Unternehmen ergeben sich vor diesem Hintergrund immer häufiger Fragen über die rechtmäßige und vergaberechtskonforme Ausgestaltung und Durchführung von öffentlichen Vergabeverfahren. Insbesondere bei komplexen Vergabeverfahren kann heute meist nur noch durch die frühzeitige Hinzuziehung einer vergaberechtlichen Fachkompetenz die notwendige Rechtssicherheit erlangt werden.

„Wirtschaftlichkeit“ ist kein taugliches Zuschlagskriterium

Anders als bei einem Vergleich der Angebote in preislicher Hinsicht könne die Wirtschaftlichkeit von Angeboten nicht verglichen werden, ohne dass die Vergleichsparameter und deren Gewicht festgelegt seien. Die Vergabestelle müsse den Begriff der Wirtschaftlichkeit für sich definieren und ausfüllen, um die Angebote überhaupt miteinander vergleichen zu können. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf wiederholt klargestellt (zuletzt Beschluss vom 11.05.2011, Az.: Verg 64/10).

Bundesgerichtshof legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken vor

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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