Nach dem Bundeskartellamt besteht nach einer Einzelprüfung keine Pflicht eine Bewacherleistung öffentlich auszuschreiben, sondern eine freihändige Vergabe war rechtmäßig, da eine erst kürzlich eingegangene Kündigung die Notwendigkeit begründete, die Bewachung einer Liegenschaften nahtlos sicherzustellen: