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LG Köln bestätigt Auskunfts- und Sicherungsansprüche auf Grundlage des Datenbankurheberrechts

Die Anwälte von Verismo Legal konnten vor dem LG Köln (Az.: 204 O 56/11) einen Auskunfts- und Sicherungsbeschluss auf Grundlage des § 101 UrhG erwirken und dabei das Datenbankurheberrecht des Mandanten gegen die Deutsche Telekom AG durchsetzen. Dessen Erfolg war, dass die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 202a StGB der Mandanten erfolgreich durchgesetzt werden konnten.
Was war geschehen?
Der Mandant, ein namhaftes online Möbelhaus, war Opfer eines Hackerangriffs auf seine Datenbank. Diese hatte eine Sicherheitslücke, so dass der Hacker sämtliche Kundendaten abrufen konnte. Zu diesen Daten gehörte der gesamte Kundenstamm und auch deren Konto- und Kreditkartendaten. Was er dabei nicht beachtete war, dass serverseitig alle Zugriffe protokolliert werden. Protokolliert wird insbesondere die IP- Nummer des jeweils Zugreifenenden.
Da jede Datenbank urheberrechtlich über § 87a UrhG geschützt ist, konnte Verismo- Legal über das Auskunfts- und Sicherungsverfahren nach § 101 UrhG die Deutsche Telekom zur Sicherung und Auskunft über die hinter der IP- Nummer steckende Person verpflichten und die Ansprüche der Mandantschaft geltend machen.
 
Hier nun auch die Gründe im Original:
 
Landgericht Köln
Beschluss

In dem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG
der  ,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte:                                Rechtsanwalt Frederik Bockslaff Berlin,
Verfahrensbeteiligte:
Deutsche Telekom, vertr. d. d. Vorstand, Friedrich-Ebert-Straße 140, 53113 Bonn
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln
am 10.05.2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Reiner, den Richter am Landgericht Winkens und die Richterin Dr. Guttzeit
beschlossen:
Auf den Antrag vom 17.02.2011 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage A 2
des Beschlusses vom 17.02.2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe:

  1.  

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß §§ 101 Abs. 9S. 2 i.V.m. 105 Abs. 1 UrhG zuständig.

  1.  

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen vor.
Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG) nichts Sachdienliches   mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige
Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk bzw. an den Werken
Datenbank "XXX"
ist.
Durch das unbefugte Herunterladen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über das Internet liegt eine Rechtsverletzung i.S.v. § 87b UrhG vor. Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gern. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Dass auch für die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß zu fordern ist, folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert („unbeschadet von Abs. 1 auch"). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004,     Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf „Gesetz zur
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung „im geschäftlichen Verkehr"; ebenso: OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 VVx 2/08).
Das gewerbliche Ausmaß folgt aus dem hohen Wert des rechtswidrig verschafften Werkes und dem damit verbundenen drohenden Schaden bei der Antragstellerin, der daraus resultieren kann, dass außerhalb ihrer Kontrolle Kundendaten in Umlauf gebracht werden können.
Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des „gewerblichen Ausmaßes" im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen.
Die Rechtsverletzung erfolgte zudem „offensichtlich" im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn - wie vorliegend - eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39).
Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen der Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.
Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.
4. Rechtsbehelfsbelehrung: