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Abschaffung der VOL/A - Einführung der UVgO / Schulung / Beratung

Aktuelle Schulungen:

Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einschließlich Planungsdienstleistungen unter dem Schwellenwert nach der UVgO / Abschaffung der VOL/A

Gemäß dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sollen neue Regelungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte durch Bund und Länder nach Einigung auf einen finalen Text in Kraft gesetzt und die VOL/A damit aufgehoben werden.

Als Nachfolgeregelung zur VOL/A - 1. Abschnitt - wurde für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte die finale Fassung der UVgO nebst Erläuterungen am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Grundsätzlich werden nur noch Leistungen bis zu  einem  voraussichtlichen  Auftragswert von 1.000  Euro  ohne  Umsatzsteuer nach § 14 der UVgO ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens mittels Direktkauf beschafft werden können.

Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stehen nun nach freier Wahl zur Verfügung. Die  anderen  Verfahrensarten  stehen  zur  Verfügung, soweit bestimmte Ausnahmen gegeben sind.

Inwiefern das Vergaberecht auch bei der Vergabe freiberuflicher Planungsdienstleistungen im Unterschwellenbereich ab 1.000 EUR (auch: soziale und andere besondere Dienstleistungen) Anwendung findet, ist noch offen. (Ob § 50 UVgO („im Wettbewerb“) tatsächlich dahingehend zu verstehen ist, dass die Vergabeverfahren „ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO“ (so die BMWi-Erläuterungen zur UVgO) erfolgen können, bedarf womöglich der Klärung durch die Rechtsprechung.

Aber auch außerhalb von Planungsdienstleistungen bieten sich Rahmenverträge an.

Soweit ausnahmsweise eine  Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (ehemals freihändige Vergabe) in Betracht kommt, sind sodann mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe oder (unmittelbar) zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern. Dies bedeutet, dass nur in begründeten Ausnahmefällen auch nur zwei Unternehmen aufgefordert werden dürfen.

Nicht gestattet ist es aber, unter Berufung nur ein Unternehmen aufzufordern. Diese Möglichkeit ist gem. § 12 Absatz 3 der UVgO nur vorgesehen, wenn einer der dort benannten seltenen Ausnahmetatbestände vorliegt.

Im Unterschied zum Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich, bei dem in Verhandlungen nur eingestiegen werden darf, wenn die Unternehmen ihre Erstangebote vorgelegt haben, ist der Auftraggeber im Unterschwellenbereich flexibler: Hier darf er auch unmittelbar Verhandlungen beginnen, auch wenn er keine Erstangebote eingefordert hat. Inhaltlich deckt die Verhandlungsvergabe somit im Unterschwellenbereich auch die Verfahrensart des Wettbewerblichen Dialogs (aus der Oberschwelle) ab, bei dem auch ohne vorherige Einreichung eines Angebots verhandelt werden darf.

Folgende Anforderungen bestehen u.a. an die Eignungsprüfung nach der UVgO:

  • Der  Auftraggeber  überprüft  die  Eignung  der  Bewerber  oder Bieter anhand der nach § 33 UVgO festgelegten Eignungskriterien.

Diese können die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung oder die wirtschaftliche, finanzielle,  technische oder berufliche Leistungsfähigkeit betreffen.

  • Bei dem Vorliegen von Ausschlussgründen ist § 125 GWB zur Selbstreinigung sowie § 126 GWB zur zulässigen Höchstdauer des  Ausschlusses entsprechend anzuwenden.

Auftraggeber haben damit das Wahlrecht zwischen einer reinen Preisausschreibung und einer Vergabe nach benannten Zuschlagskriterien.
Im Rahmen dieses Seminars bzw. der Inhouse-Schulung zeigen wir die praktische Umsetzung auf, wie Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO vergeben werden.

Das Seminar gibt hierauf Antworten und zeigt zugleich auf, was es für den Auftraggeber noch zu beachten gilt, um Liefer- und Dienstleistungen rechtssicher und erfolgreich nach der UVgO zu vergeben.

Schulungsinhalt
Unter Zugrundelegung des Ablaufes eines Verhandlungsverfahrens werden anhand von Fallbeispielen klassische Problemfelder und Fehler im Umgang mit der UVgO  praxisgerecht aufbereitet, thematisiert und diskutiert.

Inhalt:

1. Einführung zu den Neuheiten der UVgO
•    Abgrenzung des Anwendungsbereichs der VgV zur UVgO;
•    Ermittlung des Auftragswertes nach der VgV und der UVgO unter Beachtung der Rechtsprechung.
•    Die Abschaffung der freiberuflichen Vergabe und Einführung der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO.
•    Die Einführung der sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen und damit verbundenen Verfahrenserleichterungen.
•    Grundsatz der elektronischen Kommunikation wird künftig ab dem 01.01.2020 im Unterschwellenbereich gelten (§ 38 Abs. 3 der UVgO-E) und die ausschließliche elektronische Form und Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten verbindlich eingeführt und vorgegeben; ab dem 01.01.2019 muss die elektronische Form und Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten praktiziert werden. Bereits jetzt gilt nach § 29 der UVgO, dass Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch zur Verfügung gestellt werden müssen.
•    Die Ausnahmen zu möglichen Vertragsverlängerungen (Auftragsänderung) werden in den Unterschwellenbereich übernommen (§ 47 der UVgO).
•    Einführung Dynamisches Beschaffungssystem, elektronischer Kataloge und elektronischer Auktion.
•    Neue Regelungen betreffend der Nachunternehmer und der Eignungsleihe.
•    Ausschlussprüfungen haben nach den EU-Regelungen §§ 123 bis 125 GWB zu erfolgen. Zudem werden formelle zwingende Ausschlussgründe eingeführt.
•    Ein umfassendes Nachforderungsrecht bzgl. von Erklärungen zu Eignungs- und leistungsbezogenen Angaben wird eingeführt (§ 41 UVgO). Es wird ein Nachforderungsverbot bei leistungsrelevanten Erklärungen, die wertungsrelevant sind, eingeführt.
•    Die Durchbrechung der Abgrenzung der Eignungs- und der Zuschlagskriterien erfolgt, wenn die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann.

2. Die Vorbereitung des Vergabeverfahrens nach der UVgO
•    Grundsatz der losweisen Vergabe;
•    Wahl der richtigen Verfahrensart;
•    Festlegung von Eignungskriterien;
•    Festlegung von Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung;
•    Vergabebekanntmachung.

3. Der Teilnahmewettbewerb  nach UVgO
•    Erstellung der Vergabeunterlagen für den Teilnahmewettbewerb;
•    Formale Prüfung der Teilnahmeanträge (insb. Umgang mit unvollständigen Teilnahmeanträgen);
•    Erstellung einer Eignungsmatrix und Durchführung der Eignungsprüfung (u. a. Referenzen, Erfahrungen des AG);
•    Reduzierung des Bewerberkreises;
•    Mitteilungspflichten.

4. Die Leistungsbeschreibung nach der UVgO
•    Eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung;
•    Technische Spezifikationen;
•    Grundsatz der Produktneutralität;
•    Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen;
•    Die Ausgestaltung eines Rahmenvertrages.

5. Die Verhandlungsvergabe nach der UVgO mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO / Angebotswertung
•    Erstellung der Vergabeunterlagen für die Angebotsphase und Ausgestaltung des Verhandlungsverfahrens;
•    Festlegung des Verhandlungsgegenstandes; Festlegung der Verhandlungsrunden;
•    Auftragserteilung ohne Verhandlungen;
•    Führung der Verhandlungsgespräche;
•    Bewertung der Angebote;
•    Formale und inhaltliche Prüfung der Angebote; Angemessenheits- und Wirtschaftlichkeitsbewertung;
•    Erstellung einer Bewertungsmatrix unter Beachtung der HOAI und Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.

6. Die Zuschlagserteilung nach der UVgO
•    Ablauf der Angebotsbindefrist und die Folgen;
•    Änderungen im Auftragsschreiben.

7. Dokumentation  nach der UVgO betreffend der Vergabe von Planungsdienstleistungen
•    Allgemeine Anforderungen;
•    Wesentliche Verfahrensschritte;
•    Folgen einer mangelnden Dokumentation.